Verfassung der Cornelia-Patricia-Nix-Stiftung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen Cornelia-Patricia-Nix-Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Linden.

§ 2 Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck der Stiftung ist die Ausbildung, Qualifizierung und Unterstützung von Frauen (Mädchen, junge Frauen, Wiedereinsteigerinnen), die sonst keine Unterstützung erfahren.

Weiterer Zweck ist, das Andenken von Cornelia Nix zu ehren, wobei § 58 Abs. Nr. 5 Abgabenordnung (Verwendungsbegrenzung) beachtet wird.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Auslobung und Vergabe des Conny – Nix – Preises an
  2. Einzelförderung von Frauen (Mädchen, junge Frauen, Wiedereinsteigerinnen), die unter den Personenkreis des § 53 Abs. 2 Abgabenordnung fallen (Bezüge nicht höher als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes), die sonst keine Unterstützung erfahren, im Raum Mittelhessen;
  3. Projektförderung z.B. von Qualifizierungsprojekten und Migrantinnenprojekten;
  4. Förderung von begleitenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Publikationen, die sich mit dem Stiftungszweck beschäftigen;
  5. Unterstützung für aus der Heimat vertriebene oder geflohene Ausländerinnen, um ihnen in unserem Land angemessene Lebenschancen zu eröffnen, soweit sie unter den Personenkreis des § 53 Abs. 2 Abgabenordnung fallen;
  6. Frauen und Mädchen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 28 SGB XII).

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungsbeirat.

Der Stiftungsvorstand unterbreitet dafür Vorschläge.

§ 3 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung auf angemessene Zeit gewährleistet ist.

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die verfassungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

Das Stiftungsvermögen kann und soll durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.

Wiederkehrende Leistungen gehören nicht zur Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne von Abs. 1, es sei denn, dass der Zuwender etwas anderes bestimmt hat.

Rücklagen dürfen, im Rahmen des steuerlichen Zulässigen, gebildet werden.

Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht vereinbar sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
  2. Er wird vom Stiftungsbeirat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder.
  3. Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 10.000,00 Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsbeirates.
  4. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere:
    1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
    2. die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
    3. die Erstellung der Vermögensrechnung.
  5. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Beirats der Stiftung sein.
  6. Der Stiftungsvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Stiftungsvorstand hat mindestens zweimal im Jahr eine Sitzung einzuberufen. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen.
  7. Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund durch Beschlussverfahren des Stiftungsbeirates abberufen werden. Eine solche Maßnahme bedarf der ¾ Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsbeirates.

§ 5 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Vorstandsitzungen gefasst. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes zustimmen.

§ 6 Stiftungsbeirat

  1. Der Stiftungsbeirat besteht aus 12 Personen. Die Beiratsmitglieder werden von den Stiftern bestimmt. Nach deren Ausscheiden ergänzt sich der Beirat durch Nachwahl.
  2. Der Stiftungsbeirat bestimmt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Diese/r hat mindestens einmal im Jahr eine Beiratssitzung einzuberufen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  3. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
  4. Der Stiftungsbeirat ist zuständig für:
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes,
    3. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
    4. die Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 4 Abs. 3 der Stiftungsverfassung,
    5. Verfassungsänderungen sowie die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
  5. Mitglieder des Stiftungsbeirates können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von diesem abberufen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer ¾ Mehrheit der übrigen Mitglieder.

§ 7 Kuratorium

Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen, das ihn bei der Arbeit, insbesondere der Öffentlichkeitsarbeit, und bei den Vorschlägen für die Vergabe des Conny-Nix-Preises berät und unterstützt. In das Kuratorium sollen unter anderem Personen berufen werden, die hauptamtlich oder ehrenamtlich in den Bereichen tätig sind, die mit der Stiftung unterstützt werden sollen.

Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorstand einberufen.

§ 8 Geschäftsjahr der Stiftung

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr ist dementsprechend ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 9 Jahresbericht und Jahresrechnung

  1. Der Vorstand erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung.
  2. Die Jahresrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
  3. Der Vorstand kann die Jahresrechnung durch einen Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

§ 10 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.

§ 11 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung

  1. Anträge auf Aufhebung der Stiftung sowie auf Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse zulässig.
  2. Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes sowie der Stiftungsaufsicht.

§ 12 Verfassungsänderung

  1. Die Änderung der Stiftungsverfassung ist auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig.
  2. Verfassungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.
  3. Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Das zuständige Finanzamt ist im Interesse einer Wahrung der steuerlichen Gemeinnützigkeit auch bei sonstigen Verfassungsänderungen tunlichst zu hören.

§ 13 Anfallberechtigung

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt deren Vermögen an die Stiftung Anstoß - Stiftung für soziale Projekte und Initiativen in Stadt und Landkreis Gießen, ersatzweise an eine andere gemeinnützige Organisation, die vom Vorstand und dem Beirat gemeinsam bestimmt werden kann. Sie sind gehalten, das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für den Zweck nach § 2 Abs. 3 der Verfassung zu verwenden.

 

Gießen, 11. September 2008